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Besondere Geschäftsbedingungen „Lohnverarbeitung“

Stand 01.06.2016

Präambel

Die nachstehenden Besonderen Geschäftsbedingungen „Lohnverarbeitung“ gelten für den gesamten Geschäftsverkehr mit Auftraggebern (nachfolgend Besteller genannt) im Zusammenhang mit in unserem Hause stattfindender Lohnverarbeitung. Ergänzend und parallel hierzu gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen, ggf. entsprechend. Beide gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen Vertragsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers gelten nur, wenn diesen durch uns ausdrücklich schriftlich zugestimmt worden ist. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

§ 1 An- und Rücktransport, Fertigstellungsfristen, Versicherung

1. Der Besteller liefert die zu verarbeitende Ware bei uns frei Haus an und übernimmt diese nach Verarbeitung wieder ab Werk bei uns, jeweils Manfred-von-Ardenne-Str. 1, 99625 Kölleda, sofern nicht schriftlich ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

2. Verbindliche Fertigstellungsfristen sind als solche zu bezeichnen und schriftlich zu fixieren. Ansonsten sind benannte Fertigstellungsfristen unverbindlich. Im Übrigen gelten die Fristenregeln gemäß § 6 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen entsprechend.

3. Da nur der Besteller den Wert der gelieferten Ware kennt, ist der Besteller verpflichtet, die zur Abwicklung des Auftrags zu überlassende Ware für die Dauer des Anliefer- / Lager-/ Verarbeitungs- und Abholzeitraums auf eigene Kosten gegen Verlust, Untergang, Beschädigung pp. hinreichend zu versichern. Eine Versicherung über uns erfolgt grundsätzlich nicht, allenfalls aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung.

§ 2 Gegenstand der Lohnverarbeitung

1. Gegenstand der Lohnverarbeitung ist die Bearbeitung bzw. Behandlung (z.B. Entkeimen, Vorratsschutzbehandlung, Trocknen, Schneiden, Mahlen, Reinigen, Mischen pp.) von Ware, die uns der Besteller zum Zwecke der Lohnverarbeitung auf seine Kosten zur Verfügung stellt. Die Bearbeitung bzw. Behandlung der Ware erfolgt auf der Basis des jeweils aktuellen Standes der Technik. Gleichwohl auftretende unvermeidbare Strukturveränderungen / Masseveränderungen insbesondere bei der Entkeimung und Trocknung sind möglich und stellen keinen Mangel dar.

2. Eine Geruchskontamination der vom Besteller zur Lohnverarbeitung gelieferten Ware mit systembedingtem „Hausgeruch“ ist trotz umfangreichem, erweitertem, auf Vermeidung einer solchen Kontamination ausgerichtetem Handling in unserem Hause nicht vollständig ausgeschlossen, sondern kann lediglich soweit wie möglich reduziert werden. Für den Fall einer gleichwohl auftretenden Kontamination besteht seitens des Bestellers ein wie auch immer gearteter Schadensersatzanspruch nicht, soweit die Kontamination trotz Einhaltung / Beachtung / Erfüllung der insoweit maßgeblichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit Lagerung, Verarbeitung, Verpackung pp. in unserem Hause eingetreten ist. Ein unvermeidliches Restrisiko einer solchen Kontamination trägt der Besteller.

3. Eine Qualitätsprüfung der vom Besteller gelieferten Ware vor Lohnverarbeitung findet nur bei insoweit schriftlich getroffener Vereinbarung statt. Auf Wunsch des Bestellers liefern wir eine auf dessen Kosten erstellte Analytik der von uns bearbeiteten Waren.

4. Stellt sich im Rahmen der Durchführung der Lohnverarbeitung heraus, dass die Bearbeitung aufgrund bei Vertragsschluss nicht erkennbarer, produktspezifischer Faktoren teurer wird als zunächst angenommen, und wird dies von uns dem Besteller angezeigt, so können beide Vertragspartner vom Vertrag zurücktreten, sofern sie innerhalb angemessener Zeit keine Einigung über den hieraus resultierenden Mehrpreis erzielen können. Der bis zum Rücktritt in unserem Hause betriebene auftragsgemäße Aufwand ist im Verhältnis zum ursprünglich erwarteten Aufwand anteilig vom Besteller zu vergüten.

§ 3 Beschaffenheit der vom Besteller angelieferten Ware

Der Besteller garantiert im Wege eines selbständigen Garantieversprechens, dass aufgrund der Beschaffenheit und Kennzeichnung der überlassenen Ware ein ordnungsgemäßer und sicherer Umgang gewährleistet ist, insbesondere, dass die Ware ohne Gefahr für Menschen und Sachen gelagert und verarbeitet werden kann und sie in Übereinstimmung mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen in Verkehr gebracht werden darf.

§ 4 Verpackung

Soweit der Besteller die bei Anlieferung der Ware verwendete Verpackung nicht selbst abholt oder soweit diese nicht für die verarbeitete Ware wiederverwendet werden kann, erfolgt die Entsorgung der Anlieferungsverpackung durch uns auf Kosten des Bestellers. Rechtzeitig vor Fertigstellung der Lohnverarbeitung hat der Besteller geeignete Verpackung bereitzustellen. Eine vereinbarte Beschaffung neuer Verpackung erfolgt auf Kosten des Bestellers.

§ 5 Sicherungsrechte / Erwerb Miteigentum / Verpfändungsverbot

1. Neben dem uns nach § 647 BGB zustehenden Unternehmerpfandrecht überträgt uns der Besteller zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts für die Lohnverarbeitung das Miteigentum an der verarbeiteten Ware in dem Verhältnis des Wertes der Lohnverarbeitung zum Wert der Ware, wie wir sie an den Besteller zurückgeben. Hat der Besteller das Entgelt für die Lohnverarbeitung bezahlt, sind jedoch weitere Verbindlichkeiten aus der Geschäftsbeziehung mit uns vom Besteller noch nicht vollständig bezahlt, behalten wir uns darüber hinaus das Miteigentum an den zurückgegebenen, verarbeiteten Waren bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Verbindlichkeiten vor. Das gilt entsprechend bei Einstellung unserer Einzelforderungen in ein Kontokorrent.

2. Bei der Verarbeitung der von uns zurückgegebenen, verarbeiteten Waren durch den Besteller gelten wir als Hersteller und erwerben unmittelbar Miteigentum an den neu entstehenden Waren im Verhältnis des Rechnungswertes der von uns erbrachten Lohnverarbeitung zum Rechnungswert / hilfsweise Verkehrswert der Hauptsache. Gleichzeitig ist vereinbart, dass der Besteller unser Sicherungsmiteigentum sowie unser entstandenes Miteigentum jeweils unter geeigneter Kennzeichnung auf seine Kosten sicher, sachgerecht und sorgfältig für uns verwahrt und versichert.

3. Der Besteller ist berechtigt, die in unserem Miteigentum stehende Ware im Rahmen des normalen ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs weiter zu veräußern, solange er seinen Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung mit uns rechtzeitig nachkommt. Alle Forderungen aus dem Verkauf von Waren, an denen uns der Besteller das Miteigentum einräumt, tritt der Besteller bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit uns in Höhe des Wertes der von uns erbrachten Lohnverarbeitung an uns bei gleichzeitiger Annahme der Abtretung durch uns ab.

§ 6 Mängelansprüche

1. Die Sollbeschaffenheit der verarbeiteten Waren richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen. Diese stellen jedoch keine Zusicherungen von Eigenschaften oder gar eine Beschaffenheitsgarantie dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbar ist. Wir unterziehen die bei uns angelieferte Ware vor Verarbeitung nur einer Sichtkontrolle. Eine weitergehende Kontrolle erfolgt nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Für die Beschaffenheit des verarbeiteten Produktes übernehmen wir keine Mängelhaftung, soweit diese auf von uns nicht zu beeinflussenden Produkteigenschaften, wie z.B. mikrobiologische Ausgangsbelastung, natürliche oder wachstumsbedingte Produktmerkmale, Pflanzenschutz- oder Schwermetallrückstände sowie sonstigen Fremdbesatz beruht.

2. Bei der Verarbeitung unvermeidlich auftretende Verarbeitungsverluste hängen stark von der Qualität der eingesetzten Rohstoffe ab. Bei Angaben über erwartete Verarbeitungsverluste, die vor der Verarbeitung erfolgen, handelt es sich daher ausschließlich um unverbindliche Schätzungen, deren unvermeidlich auftretende Verfehlung keinen Mangel darstellt.

3. Vom Besteller bei Auftragserteilung vorgegebene Muster der gewünschten Fertigwarenqualität oder entsprechende konkrete Angaben zu Schnitt-, Siebgrößen, Trocknungsverlust pp., sind als reine Zielvorgaben zu verstehen, die sich aufgrund der ungleichmäßigen Beschaffenheit von Naturprodukten nicht mit Sicherheit erreichen lassen. Deren unvermeidlich auftretende Verfehlung stellt keinen Mangel dar.

4. Mängel der zurückgegebenen, verarbeiteten Ware sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen nach Empfangnahme, schriftlich zu rügen. Ist ein Mangel trotz ordnungsgemäßer Kontrolle des Bestellers unverschuldet erst später erkennbar, gilt die Frist von 3 Werktagen ab Kenntniserlangung.

5. Bei rechtzeitigen und begründeten Rügen sind die Mängelansprüche des Bestellers nach unserer Wahl zunächst auf Ersatzlieferung oder Mangelbeseitigung beschränkt. Uns steht ein zweimaliges Nacherfüllungsrecht zu. Scheitert der zweite Nacherfüllungsversuch, so kann der Besteller den Lohn für die Verarbeitung mindern oder nach seiner Wahl vom Verarbeitungsvertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche nach § 13 unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

6. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen uns gerichtete Mängelansprüche abzutreten.

§ 7 Sonstiges

Sollte eine Bestimmung dieser Besonderen Geschäftsbedingungen „Lohnverarbeitung“ unwirksam sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.